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U3: Häufig gestellte Fragen

Bitte beachten Sie, dass ich mich in Elternzeit befinde.
Daher bin ich nicht mehr unter den im Briefkopf / Signaturfeld genannten Kontaktdaten erreichbar.
Anfragen sowie E-Mails werden derzeit nicht beantwortet und neue Mandate nicht angenommen.

Ab wann habe ich für mein Kind einen Rechtsanspruch?

»Ab dem 01.08.20013 hat jedes Kind zwischen dem vollendeten ersten und dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Krippenplatz.

 

Kann ich den Rechtsanspruch in meiner Wunscheinrichtung geltend machen?

»Sie haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz. Grundsätzlich ist jede Einrichtung geeignet, um den Rechtsanspruch zu erfüllen.
Die Kinderbetreuung kann auch bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater geleistet werden.

 

Kann ich auf einen wohnortsnahen Platz bestehen?

»Leider müssen Sie Fahrwege in Kauf nehmen. Allerdings muss die Kinderbetreuung in einer zumutbaren Zeit erreichbar sein.

 

Was kann ich machen, wenn ich eine Absage erhalte?

»Wenn Sie eine Absage erhalten, sollten Sie Widerspruch dagegen einlegen.
Wenn auch dieser negativ beschieden wird, d.h. Sie einen Widerspruchsbescheid erhalten, kann das Klage- und Eilverfahren eingeleitet werden. Hierfür sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.