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U3: Rechtsanspruch U3

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Rechtsanspruch U 3, aber kein Kita-Platz?

Eltern, die Familie und Beruf unter einem Hut bringen wollen oder müssen, sind häufig auf eine außerfamiliäre Kinderbetreuung angewiesen. Deshalb sind sie sehr daran interessiert, dass die Kommunen ihnen einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung, sog. Kita (Kindertagesstätte), zur Verfügung stellen.

Mit dem Kinderförderungsgesetz (KiföG)  vom 10.12.2008 wurde ab 01.08.2013 ein bundesweiter „Rechtsanspruch“ auf einen Kita-Platz geschaffen. Das bedeutet, dass ab dem 01.08.2013 jedes Kind zwischen dem vollendeten ersten und dem vollendeten dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Krippenplatz hat. Bisher hatten lediglich Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schuleintritt einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Ziel der Bundesregierung ist, für 35 Prozent der unter Dreijährigen, einen Krippenplatz anzubieten.

Es ist jedoch absehbar, dass dieses Ziel mit größter Wahrscheinlichkeit verfehlt wird. Bundesweit ergibt sich im Durchschnitt eine Bedarfsquote an Kinderbetreuung von 39 Prozent. Die tatsächliche Betreuungsquote liegt jedoch zurzeit bei 25,4 Prozent. In Westdeutschland besteht sogar bei einer derzeitigen Betreuungsquote von 20 Prozent ein erheblicher Bedarf an weiteren Betreuungsmöglichkeiten. Laut Statistischem Bundesamt fehlten zuletzt noch 233.000 Betreuungsplätze.

Mithin stellt sich die Frage, was geschieht, wenn die Kommunen entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine Kita-Plätze zur Verfügung stellen können. Insbesondere fragen sich viele Eltern, ob ein Betreuungsplatz eingeklagt werden kann und ob eine Haftung für die entstandenen Aufwendungen oder Schäden, weil ihnen kein Kita-Platz angeboten wurde, in Betracht kommt. Da ein Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz erst zum 01.08.2013 geltend gemacht werden kann, gibt es noch keine Rechtsprechung zu diesem Thema und es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte im Einzelnen entscheiden werden.

Die Kommunen rechnen mit einer Klagewelle, die sich mit den vorstehenden Fragen auseinandersetzen wird. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage hängen von einer Einzelprüfung ab. Allerdings steht fest, dass die Kommunen die Pflicht zur Erfüllung des Rechtsanspruches haben und leere Kassen sie nicht von dieser Pflicht befreien. Somit können Eltern ihren Rechtsanspruch außergerichtlich gegenüber der zuständigen Behörde oder im Wege einer Klage durchsetzen.

Wie setzen Eltern den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz außergerichtlich durch? Zunächst sollte immer schriftlich und rechtzeitig bei der zuständigen Kommune ein entsprechender Antrag gestellt werden. Wenn dieser Antrag abgelehnt wird, sollte zunächst gegen diesen Ablehnungsbescheid Widerspruch eingelegt werden. Wenn auch dieser negativ beschieden (Widerspruchsbescheid) wird, kann das Klageverfahren eingeleitet werden. Da Verfahrensdauern von bis zu einem Jahr keine Ausnahme sind, sollte neben dem Klageverfahren  das Eilverfahren angestrebt werden, um eine schnellere Entscheidung herbeizuführen.

Können die Kommunen trotz bestehenden Bedarfs dem Kind keinen Krippenplatz anbieten, d.h. den Anspruch nicht erfüllen, können die Eltern unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz verlangen, wenn sie selbst eine adäquate Betreuung verschafft haben oder sie können den Schaden ersetzt verlangen, der entstanden ist, weil kein Platz zur Verfügung gestellt wurde und z.B. ein Elternteil eine Arbeitsstelle nicht antreten kann (Verdienstausfall).

Allerdings bestehen diese Ansprüche nicht grenzenlos, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Es bleibt spannend, wie der Kita-Ausbau für Betreuung von unter Dreijährigen vorankommt und ob den Kommunen die erwartete Prozesslawine erspart bleiben kann.

 

Rechtsanwältin Lena Lange Autorin: Lena Lange
Veröffentlicht: 11.06.2013